06.01.2023, 17:13
(05.01.2023, 13:15)VIERE schrieb: Dazu habe ich für unsere EEG ein Dokument erstellt
Ich hab mal die Steuerbewegung überlegt, wie sie bei typischen Kauf/Verkauf Operationen anfallen. Ist das soweit richtig?
Angenommen, der Verein entscheidet sich für einen Verzicht der Steuerbefreiung.
Ankauf
Ankauf von Strom von gewerblichen Akteuren (aus dem Positionspapier übernommen)
- Anwendung des Reverse Charge Verfahren
- Der für alle vereinbarte Betrag für Strom wird zum Brutto Betrag.
- EEG überweist Netto-Betrag an Einspeiser mit unternehmerischen Tätigkeit.
- EEG überweist USt an Finanzamt. (muss das beim Ankauf des Stroms erfolgen, oder erst wenn der Strom weiterverkauft wird?)
- Einspeiser holt sich VSt vom Finanzamt zurück.
- => Kosten für EEG entspricht dem vereinbarten Betrag für Stromankauf in EEG.
- => Einspeiser erhält den vereinbarten Betrag für Stromankauf. (VSt-Abzug + Überweisung Netto-Betrag von EEG)
Ankauf von Strom von privaten Akteuren
- Beim Ankauf von Strom von Privat darf keine USt verrechnet werden. Privat führt ja nichts an das Finanzamt ab.
- EEG kann keine VSt abziehen.
- EEG überweist den vereinbarten Betrag für Stromankauf an privaten Einspeiser.
- => Kosten für EEG entspricht dem vereinbarten Betrag für Stromeinkauf in EEG.
- => Einspeiser erhält den vereinbarten Betrag für Stromankauf komplett von EEG.
Verkauf
Verkauf von Strom an gewerblichen Akteuren
- EEG muss Umsatzsteuer ausweisen und später auch an Finanzamt abführen.
- Unternehmen kann sich USt des Stromkaufs von Finanzamt als VSt zurückholen.
- für gewerblichen Kunde ist der vereinbarte Betrag für Strombezug der nettobetrag. Er muss zwar zusätzlich USt an EEG überweisen, bekommt diese aber über VSt-Abzug wieder vom Finanzamt zurück.
- => Kosten für gewerblichen Kunden entspricht dem vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG.
- => EEG erhält den vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG (erhält zusätzlich noch USt, muss diese aber wieder beim Finanzamt abführen.)
Verkauf von Strom an Privat
- EEG muss Umsatzsteuer ausweisen und später auch an Finanzamt abführen.
- Damit die EEG also den vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG einnimmt, muss USt aufgeschlagen werden.
- Privat kann sich VSt nicht abziehen.
- => Kosten für privaten Kunden entspricht dem vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG + 20% UST
- => EEG erhält den vereinbarten Betrag für Stromverkauf in EEG (erhält zusätzlich noch USt, muss diese aber wieder beim Finanzamt abführen.)
Falls das richtig ist, entspricht der vereinbarte Betrag für Stromverkauf in EEG dem netto-Betrag. Private Endbenutzer müssen 20% mehr zahlen, weil die EEG die USt abführen muss.
Dass muss dann auch ganz klar kommuniziert werden. Oder hab ich da einen Dekfehler drin?
LG.
Matthias